Um eine toxikologische Bewertung jeder, von einem einzelnen Werkstoff freigesetzten Verbindung zu ermöglichen, wurden gesundheitsbezogene Hilfsgrößen eingeführt. Die sogenannten EU-LCI-Werte (Lowest Concentration of Interest) sind gesundheitsbasierte Referenzkonzentrationen für flüchtige organische Verbindungen (VOC) für die inhalative Exposition. Sie dienen der Bewertung von Emissionen, die 28 Tage nach Beginn einer Prüfung in einer Prüfkammer von einem einzelnen Produkt ausgehen. EU-LCI-Werte dienen daher dem übergeordneten Ziel, Gesundheitsrisiken durch eine langfristige Exposition der Allgemeinbevölkerung zu vermeiden. Sie werden üblicherweise in μg/m³ angegeben.
Den EU-LCI-Werten entsprechen in Deutschland die sog. NIK-Werte (Niedrigste Interessierende Konzentration). Im Sinne einer Harmonisierung entsprechen die meisten NIK-Werte den EU-LCI-Werten. Die Herleitung der Werte erfolgt auf Basis toxikologisch begründeter Grenzwerte (häufig Arbeitsschutzgrenzwerte) unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren.
Wichtig ist, dass ein NIK-Wert eine reine Berechnungsgröße darstellt und daher nur als Hilfsgröße zur gesundheitlichen Bewertung von Emissionen aus Bauprodukten genutzt werden darf. Sie sind nicht mit Kammerkonzentrationen gleichzusetzen und dürfen keinesfalls als Beurteilungskriterium für Luftfremdstoffkonzentrationen in Innenräumen herangezogen werden (hierfür werden in Deutschland Richtwerte abgeleitet).
Im sog. AgBB-Bewertungsschema werden die NIK-Werte herangezogen, um eine gesundheitliche Bewertung der von einem Bauprodukt freigesetzten Substanzen zu ermöglichen. Nach einem Prüfzeitraum von 28 Tagen werden für alle Einzelsubstanzen, für die ein NIK-Wert abgeleitet wurde und deren Konzentration in der Prüfkammerluft ≥ 5 µg/m³ ist, ein Quotient (Ri) aus der Kammerkonzentration dieser Substanz (Ci) und ihres NIK-Wertes gebildet:
Ri = Ci/NIKi
Es wird angenommen, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn Ri < 1.
Werden von dem Bauprodukt mehrere Stoffe freigesetzt, für die es einen NIK-Wert gibt, so wird eine additive Wirkung angenommen. Die Summe aller Ri, der sogenannte R-Wert (Gefahrenindex), darf den Wert 1 nicht überschreiten, d.h. R ≤ 1.
Hintergrundinformationen und die aktuelle Liste der EU-LCI-Werte können auf der Website der EU-LCI Working Group der Europäischen Kommission abgerufen werden.